OKTAN Mineraloel-Vertrieb GmbH
(nachfolgend „OKTAN“)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (Stand Juli 2021)
- Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen von OKTAN gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, welche an Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB erfolgen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennt OKTAN nicht an, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dieses schriftliche Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn OKTAN in Kennt-nis entgegenstehender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen OKTAN und dem Vertragspartner zur Ausfüh-rung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen oder bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von OKTAN. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch die Übermittlung ausschließlich per Telefax oder per einfa-cher E-Mail, letzteres auch ohne Beifügung eines gescannten Schriftstückes. Vorste-hender Satz gilt sowohl für unsere Erklärungen gegenüber dem Kunden als auch um-gekehrt.
- Vertragsabschluss
2.1. Sämtliche Angebote von OKTAN sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Mit einem Angebot von OKTAN überlassene Muster sind unverbindliche Ansichts-muster, Analyseangaben sind ungefähre Angaben, soweit sie nicht von OKTAN aus-drücklich als verbindlich bezeichnet werden. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben, Spezifikationen oder eine Bezugnahme auf DIN-Normen stellen auch unter den Voraussetzungen von Satz 1 keine von OKTAN abgegebenen Garantien, sondern lediglich Beschaffenheitsangaben dar.
2.3. Jede Lieferung gilt als ein gesondertes Geschäft.
2.4. Öffentliche Äußerungen durch Oktan, den Hersteller oder dessen Gehilfen über die Ware bleiben ohne Einfluss auf die Beschaffenheit, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass die Äußerungen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben, OKTAN die Äußerungen kannte oder kennen musste oder Äußerungen im Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht bereits in gleichwertiger Weise berichtigt waren.
- Preise
3.1. Die Preise verstehen sich ab Lager, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich die frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
3.2. Die Preise verstehen sich inklusive Steuern und Abgaben (Energiesteuer und Zölle), jedoch ohne Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3.3. Die Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrkosten, insbesondere solcher, die auf ei-ner von OKTAN nicht zu vertretenden Erhöhung von Frachtkosten, Lagerkosten, Umschlagssätzen, Hoch-, Kleinwasser oder Eiszuschlägen, auf einer Erhöhung oder Neueinführung von Steuern und Abgaben oder Erhöhung von Einstandskosten von OKTAN aufgrund staatlicher Maßnahmen beruhen, soweit die kostenerhöhenden Umstände den Vertragsparteien erst nach Vertragsschluss bekannt geworden sind, zwischen Vertragsschluss und dem für die gesamte Leistung oder Teile derselben vorgesehen Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und die Gesamtkosten nicht trotz Erhöhung einzelner Kostenelemente gleichbleiben oder fallen. OKTAN wird dem Vertragspartner die Kostenerhöhungen auf Verlangen nachweisen. Vorstehen-des gilt nicht, soweit der Vertragspartner bereits wirksame Vertragsbindungen ge-genüber einem Endverbraucher begründet hat, die dem Vertragspartner eine entspre-chende Kostenanpassung aufgrund des § 309 Nr. 1 BGB untersagen.
3.4. Fehlt eine ausdrückliche Preisvereinbarung, erfolgt die Berechnung zu dem am Ver-sandtage gültigen Listenpreis von OKTAN.
- Zahlungsbedingungen
4.1. Beim Fehlen einer abweichenden vertraglichen Regelung wird der Kaufpreis sofort nach Lieferung netto zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nicht statthaft. Zahlt der Vertragspartner den Kaufpreis nicht bis spätestens eine Woche nach Liefe-rung der Ware, so gerät der Vertragspartner ohne Mahnung in Verzug.
4.2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von OKTAN anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm außerdem auch zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.3. Sofern zwischen den Parteien vereinbart, erfolgt die Zahlung an OKTAN mittels SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit). Der Vertrags-partner erklärt hiermit sein Einverständnis, dass OKTAN die Rechnungsbeträge vom Konto des Vertragspartners einziehen darf. Der Vertragspartner ist damit einverstan-den, dass die im SEPA-Verfahren vorgesehene Vorabbenachrichtigung bis spätestens einen Tag vor Fälligkeit der Zahlung verschickt werden und auch bereits in der Rechnung enthalten sein kann. OKTAN kann den Vertragspartner jederzeit über eine Änderung des Bankkontos informieren, was der Vertragspartner hiermit akzeptiert.
- Leistung und Lieferung
5.1. OKTAN ist nicht zur Lieferung von Mineralölprodukten einer bestimmten Herkunft verpflichtet.
5.2. Alle Lieferungen von Mineralölprodukten erfolgen EXW am Ort der jeweils von OKTAN zu bestimmenden Raffinerie bzw. Lieferstelle (INCOTERMS 2010).
5.3. Die Feststellung der für die Berechnungen maßgebenden Menge erfolgt für alle Lie-ferungen an der Stelle, an der die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Verlustes auf den Vertragspartner übergeht. Bei Anlieferung im Tankwagen mit Messvorrichtung sind die durch die Messvorrichtung ermittelten Mengen bindend und Grundlage der Berechnung. Die Lieferung und Abrechnung erfolgt temperatur-kompensiert auf der Basis von 15C.
5.4. Erfüllungsort für die Leistung von OKTAN ist der Ort des Gefahrübergangs. Die gilt auch, wenn die Lieferung frachtfrei oder mit Fahrzeugen von OKTAN erfolgt.
5.5. Eine verbindliche Lieferfrist kann nur ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Im Falle höherer Gewalt und/oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von OKTAN nicht zu vertretender Umstände, insbesondere Rohstoffverknap-pung, verzögerte Selbstbelieferung, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aus-sperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsproblem – auch wenn sie bei Vorlieferung eintreten –, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinde-rung. OKTAN obliegt die unverzügliche Anzeige derartiger Störungen.
5.6. OKTAN ist berechtigt, für die Dauer der in 5.5. genannten Behinderung die Liefe-rungen zu beschränken und die zur Verfügung stehenden Warenmengen nach billi-gem Ermessen auf alle Vertragspartner zu verteilen. Hinsichtlich der aufgrund vor-stehender Umstände nicht gelieferten Mengen ist OKTAN endgültig von ihrer Lie-ferverpflichtung befreit, soweit die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, insbeson-dere wesentlich erschwert oder verteuert, ist.
5.7. Dauert die Lieferverzögerung aufgrund von unter 5.5. genannten Umständen länger als 4 Wochen an, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.8. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund der unter 5.5. genannten Umstände oder ist OKTAN deshalb nicht mehr zu Leistung verpflichtet, kann der Vertragspartner hie-raus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
5.9. OKTAN ist zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt, insbesondere dann, wenn die Teillieferung für die Vertragspartner selbstständig verwendbar ist und kein festes Lieferdatum für die Gesamtlieferung vereinbart wurde.
- Annahmeverzug
6.1. Soweit der Vertragspartner den Annahmeverzug zu vertreten hat, ist OKTAN nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens und unbeschadet der Ausübung weiterer Rechte berechtigt, statt der Leistung Schadenersatz in Höhe von 25% des Kaufpreises der nicht abgenom-menen Lieferung zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehal-ten, dass OKTAN kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. OKTAN kann die Lieferung der nicht rechtzeitig abgenommenen Teilmengen ablehnen, ohne dass dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen berührt wird.
6.2. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, ist OKTAN berechtigt, den Ersatz etwaiger hierdurch entstandener Mehraufwendungen zu verlangen.
6.3. Bei Auslieferung in Straßentankwagen hat der Vertragspartner für sofortige Abnah-mebereitschaft zu sorgen. Er haftet OKTAN für alle aus einer verzögerten Entleerung des Tankwagens entstehenden Kosten und Schäden, es sei denn, der Vertragspartner hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
- Gefahrübergang und Transport
7.1. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von OKTAN ver-lassen hat. Ebenso geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über, sobald er sich im Annahmeverzug befindet.
7.2. Verzögert sich der Versand oder wird er unmöglich aufgrund von Umständen, die OKTAN nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereit-schaft auf den Vertragspartner über.
7.3. OKTAN kann nach ihrem Ermessen Beförderungsweg-, art und Transportmittel be-stimmen. Das Transportrisiko für die Ware und die Transportbehälter trägt der Ver-tragspartner.
- Soweit der Transport bzw. die Verwahrung der Ware in vom Vertragspartner gestellten Transportmitteln oder Behältern erfolgt, sind diese in füllsauberem Zustand fracht- und spesenfrei an der Lieferstelle rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner haftet für den einwandfreien technischen und ge-setzlich vorgeschriebenen Zustand der Transportmittel bzw. Behälter sowie de-ren Messvorrichtungen. Die Versendung der Behälter erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für alle Beschädigungen der Ver-ladeeinrichtung von OKTAN durch seine Behälter bzw. Transportmittel, so-fern er nicht nachweist, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.
- Soweit der Transport in Transportbehältern von OKTAN erfolgt, haftet der Vertragspartner für die ordnungsgemäße und sorgfältige Behandlung sowie für den Verlust und Beschädigung aller ihm oder einem von ihm genannten Dritten von OKTAN überlassenen Transportmitteln, sofern er nicht nachweist, dass er den hierdurch entstandenen Schaden nicht zu vertreten hat. Die Transportbe-hälter und die Ware werden von OKTAN nicht versichert.
7.4. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicher-heitsvorkehrungen bei von ihm zur Verfügung gestellten Straßentankwa-gen/Lastkraftwagen verantwortlich, insbesondere bei den Abnahmevorrichtungen und den Aufnahmebehältern. Er haftet gegenüber OKTAN für alle aus einer Nicht-einhaltung entstehenden Schäden, sofern er nicht nachweist, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.
7.5. Für alle von OKTAN gestellten Transportmittel und Behältnisse sind jeweils die ver-einbarten Beförderungsentgelte oder, falls eine anderweitige Vereinbarung nicht ge-troffen wurde, der übliche Mietzins zu zahlen.
- Eigentumsvorbehalt
8.1. Der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient jeweils der Sicherung der Forderungen von Oktan gegen den Vertragspartner nur aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis so-wie zusätzlich unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gegebenen-falls bestehenden Saldoforderungen aus Kontokorrent (zusammen die "gesicherten Forderungen").
8.2. Die von OKTAN an den Vertragspartner gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von OKTAN. Diese Waren und die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, ebenfalls vom Eigentumsvorbehalt erfassten Sachen wird nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt.
8.3. Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für OKTAN. Er muss sie pfleglich behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl-schäden hinreichend und zum Neuwert versichern.
8.4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Zugriffen Dritter darauf muss der Vertragspartner deutlich auf das Eigen-tum von OKTAN hinweisen und OKTAN unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit OKTAN seine Eigentumsrechte verfolgen können. Soweit der Dritte die OKTAN in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtli-chen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Vertragspartner.
8.5. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwer-tungs-falls (Abs. 8.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu verar-beiten/umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern.
8.6. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet oder umgebildet (§ 950 BGB), so gilt, dass diese Verarbeitung immer für OKTAN als Hersteller im Namen und für Rechnung von OKTAN vorgenommen wird, und dass OKTAN unmittelbar das Eigentum oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen wird, oder falls der Wert der neu geschaffenen Sache hö-her ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert dieser neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen kein solcher Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei OKTAN eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner OKTAN bereits jetzt sein zu-künftiges Eigentum bzw. (im vorbezeichneten Verhältnis) Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit; OKTAN nimmt diese Übertragung hiermit an.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen OKTAN nicht gehörenden Sachen im Sinne des § 947 BGB verbunden oder im Sinne des § 948 BGB vermischt oder vermengt, so erwirbt OKTAN Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der anderen verbun-denen, vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermi-schung oder Vermengung; ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwirbt OKTAN Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB). Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner OKTAN, soweit die Haupt-sache ihm gehört, bereits jetzt im vorbezeichneten Verhältnis das anteilige Miteigen-tum an der einheitlichen Sache. OKTAN nimmt diese Übertragung hiermit an.
Das nach den vorstehenden Regelungen entstandene Alleineigentum oder Miteigen-tum von OKTAN an einer Sache wird der Vertragspartner unentgeltlich für OKTAN verwahren.
8.7. Die Entgeltforderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer aus einem Wei-terverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Vertragspartners bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen dessen Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Hand-lung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), einschließlich sämtlicher Saldo-forderungen aus Kontokorrent, tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber – bei Miteigentum von OKTAN an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil von OKTAN – an OKTAN ab. OKTAN nimmt diese Abtretun-gen hiermit an. OKTAN ermächtigt den Vertragspartner hiermit widerruflich, die an OKTAN abgetretenen Forderungen in seinem eigenen Namen für OKTAN einzuzie-hen. Das Recht von OKTAN, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings wird OKTAN sie nicht selbst einziehen und die Einzie-hungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungs-verpflichtungen gegenüber OKTAN ordnungsgemäß nachkommt (insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät), solange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt ist und solange keine mangeln-de Leistungsfähigkeit (§ 321 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Vertragspartners vorliegt. Tritt einer der vorbezeichneten Fälle ein, kann OKTAN vom Vertragspartner verlangen, dass er OKTAN die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt (was OKTAN nach seiner Wahl auch selbst tun darf) und an OKTAN alle Unterlagen aushändigt und alle An-gaben macht, die OKTAN zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. Abs. 8.4 findet auf die abgetretenen Forderungen entsprechende Anwendung.
8.8. Wenn der Vertragspartner dies verlangt, ist OKTAN verpflichtet, die Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen insoweit freizugeben, als ihr Schätzwert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt bei OKTAN.
8.9. Tritt OKTAN wegen vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners – insbesonde-re wegen seines Zahlungsverzugs – gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Ver-trag zurück (Verwertungsfall), ist OKTAN berechtigt, die Vorbehaltsware vom Ver-tragspartner heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen ist auch als Rücktrittser-klärung von OKTAN zu verstehen. Die für die Rücknahme anfallenden Transport-kosten trägt der Vertragspartner. Eine etwaige Pfändung der Vorbehaltsware durch OKTAN ist ebenfalls als Rücktrittserklärung zu verstehen.
- Mängelgewährleistung
9.1. Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Sache be-gründet keinen Mangel. Unerheblichkeit liegt insbesondere vor, wenn die Ware in Farbe und/oder Geruch geringfügige Abweichungen aufweist, die Liefermenge ge-ringfügig über- oder unterschritten wird, die Abweichung in Kürze von selbst ver-schwindet oder der Vertragspartner diese mit geringem Aufwand selbst beseitigen kann.
9.2. Ist die Lieferung mangelhaft und verlangt der Vertragspartner wegen des Mangels Nacherfüllung, so kann OKTAN nach ihrer Wahl den Mangel selbst beseitigen oder eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern. Für eine Ersatzlieferung haftet OKTAN im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Das Recht des Ver-tragspartners, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zu-rückzutreten, bleibt unberührt. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Mängeln gilt nachfolgende Ziffer 10.
9.3. Im kaufmännischen Verkehr hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich, spätes-tens innerhalb von drei Werktagen nach Empfang, in Form von Probenentnahme bzw. Probeverarbeitung zu untersuchen und uns etwaige Beanstandungen unverzüg-lich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung der Beanstandung, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Gewährleistung für verdeckte Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung innerhalb der Frist von drei Werktagen nicht zu erkennen waren, ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner diese nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich rügt.
9.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit der Mängelrüge von OKTAN eine Probe der Lieferung von mindestens 1 l zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen. Die Pro-benahme hat nach der für das betreffende Produkt maßgeblichen DIN-Norm zu er-folgen. OKTAN ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen, sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenahme zu überzeugen und/oder die Transportbehälter zu überprüfen.
9.5. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Für gegen OKTAN im Rahmen der §§ 478, 479 BGB gerichtete Schadensersatzansprüche gilt nachfolgende Ziffer 10.
9.6. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten trägt OKTAN nur insoweit, wie sie für eine Nacherfüllung am vereinbarten Lieferort anfallen.
9.7. Beruht der Mangel auf einer Lieferung oder Leistung eines Dritten an OKTAN, so kann der Vertragspartner nur verlangen, dass ihm die Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche von OKTAN gegen den Dritten abgetreten werden. Nur wenn die vorherige, gerichtliche Inanspruchnahme des Dritten durch den Vertrags-partner fehlschlägt, kann dieser OKTAN gemäß den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen.
- Haftung
10.1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes ergibt, haftet OKTAN bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
10.2. OKTAN haftet – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Scha-densersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtver-letzung durch OKTAN oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehil-fen von OKTAN beruhen.
10.3. Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch OKTAN oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von OKTAN haftet OKTAN nur
- – allerdings unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhal-tung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von OKTAN jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
10.4. Die sich aus Abs. 10.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit OKTAN einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Außerdem bleibt eine etwai-ge zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
10.5. Soweit die Haftung von OKTAN gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlos-sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, ge-setzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von OKTAN.
10.6. Der Vertragspartner haftet gegenüber OKTAN für sämtliche Schäden, welche aus der schuldhaften Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.
10.7. Der Vertragspartner haftet gegenüber OKTAN für die Einhaltung der Zoll- und Energiesteuervorschriften sowie für die Beschaffung eventuell erforderlicher behörd-lichen Genehmigungen.
- Verjährung
11.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Von vorstehenden Vorschriften unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (z.B. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
11.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Scha-densersatzansprüche des Kunden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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11.3. Soweit OKTAN nach vorstehender Ziffer 10.2 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesund-heit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für übernommene Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, gelten die gesetzlichen Verjährungs-vorschriften.
- Allgemeine Bestimmungen
12.1. OKTAN und der Kunde verpflichten sich, die jeweils geltenden Datenschutzbe-stimmungen einzuhalten. Sofern der Vertragspartner Kaufmann oder juristische Per-son des öffentlichen Rechts ist, ist Hamburg Gerichtsstand; OKTAN ist jedoch be-rechtigt, den Vertragspartner auch bei dem Gericht an dessen Sitz zu verklagen.
12.2. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen OKTAN und dem Vertragspartner gilt – soweit eine Rechtswahl zulässig ist – das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
12.3. Sollten einzelne Klauseln des Vertrages bzw. dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages in seinen übrigen Teilen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, in einem solchen Fall, eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass dieser Vertrag eine Lücke haben sollte oder eine solche zukünftig entsteht.
12.4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.